Siehe Absatz 2.2.41.1.13 des ADR:

"Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in Unterabschnitt 2.2.41.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prfberichts vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich - ihr wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe e) des ADR die Verpackungsmethode OP8 zugeordnet.